Satzung

„Bürger für Prien – Parteifreie Umweltliste“ aktualisierte Satzung vom 27. Juni 2019

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Bürger für Prien – Parteifreie Umweltliste“ und hat seinen Sitz in Prien am Chiemsee. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich politische Zwecke im Sinn des § 34 EStG. Zweck des Vereins ist, das kommunalpolitische Geschehen in der Marktgemeinde Prien mitzubestimmen. Durch die Aufstellung eines eigenen Wahlvorschlags sollen geeignete parteifreie Bürgerinnen und Bürger in den Gemeinderat entsandt werden. Der Verein bejaht die demokratische Grundordnung und ist parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen Wählervereinigung ist. Der Vorstand kann hiervon in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch den jederzeit zulässigen Austritt,
  2. durch Beitritt oder Angehörigkeit zu einer politischen Partei oder zu einer anderen Wählervereinigung, die in lokalem  Konkurrenzverhältnis zu diesem Verein steht,
  1. durch Ausschluss,
  2. durch Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Eine Pflicht zur Rückerstattung bezahlter Beiträge entfällt.

Der Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Den Ausschluss beschließt die Mehrheit des Vorstandes. Gegen den Vorstandsbeschluss ist die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Beitrag

Der Jahresbeitrag wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Verwendung der Einnahmen:

Mitgliedsbeiträge und Spenden sind ausschließlich zur mittelbaren und unmittelbaren Durchsetzung des Vereinszwecks zu verwenden.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  • Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem 3. Vorsitzenden,
  • dem Kassier
  • und dem Schriftführer

Die Hauptversammlung bestimmt von Wahl zu Wahl die Zusammensetzung des Vorstandes und die Anzahl der zu wählenden Beisitzer. Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll ungerade sein. Der erste Vorsitzende und der  zweite Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung berechtigt. Der übrige Vorstand ist nicht vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Eine Ladungsfrist von mindestens 3 Tagen soll eingehalten werden. Die Tagesordnung ist mit der Ladung bekanntzugeben.

§ 7 Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand fordern.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche schriftlich einberufen. Dabei ist die festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Mit dem schriftlich erklärten ausdrücklichen Einverständnis eines Mitglieds können Einladungen zu Mitgliederversammlungen und zugehörigen Anlagen auch per e-mail oder Telefax versandt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1 /10 der Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder erfolgte. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Obliegenheiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

a) die Wahl des Vorstands und der Beisitzer,

b) die Aufstellung der Kandidaten für die Gemeinderatswahl,

c) die Festsetzung der Beiträge,

d) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern.

§ 9 Protokollführung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Satzungsänderung/Auflösung

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

Im Falle der Auflösung ist etwaiges Vermögen der Ortsgruppe Prien/ Rimsting des Bundes Naturschutz zu übergeben.

Prien, den 27. Juni 2019